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Einreiseverbote

Einreiseverbote und Ausweisungen

Zum Schutz der inneren und der äusseren Sicherheit kann fedpol gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote und Ausweisungen erlassen. 2024 verhängt fedpol erstmals eine Ausweisung wegen Kriegsverbrechen.

fedpol kann, gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 68 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote und Ausweisungen verfügen. Grund für diese Massnahmen ist die Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz. fedpol tut dies entweder auf Basis eigener Erkenntnisse oder auf Antrag anderer Behörden, insbesondere des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).

Einreiseverbote20202021202220232024
Terrorismus144921981126
Gewaltextremismus002135
Organisierte Kriminalität425151643
Verbotener Nachrichtendienst (Spionage)19702767534
Total167187312173238

Die Anzahl der Einreiseverbote steigt 2024 im Vergleich zum Vorjahr stark an. Der grösste Teil der Einreiseverbote betrifft den Terrorismus. Für Fälle von Terrorismus und organisierter Kriminalität tragen insbesondere gerichtlich verwertbare Informationen von ausländischen Partnern dazu bei, Einreiseverbote mit geringem Ressourcenaufwand zu verhängen. fedpol hat 2024 mehr Informationen aus dem Ausland erhalten und konnte daher mehr Einreiseverbote aussprechen. Spionage bewegt sich zurück auf den Stand von vor 2022, das durch den Kriegsausbruch in der Ukraine gekennzeichnet war.

Ausweisungen20202021202220232024
Terrorismus32243
Organisierte Kriminalität00140
Kriegsverbrechen00001
Total32384
Vollzogen11233
Nicht oder noch nicht vollzogen21151

Ausweisungen werden 2024 insgesamt vier verfügt. fedpol ordnet gegen drei terroristische Gefährder eine Ausweisung an. Erstmals in der Geschichte verhängt fedpol eine Ausweisung wegen Kriegsverbrechen.

fedpol unterscheidet in der Statistik zwischen vollzogenen und nicht vollzogenen Ausweisungen, da nicht jede Ausweisungsverfügung sofort umgesetzt werden kann. Die Gründe dafür sind vielfältig; beispielsweise wegen des Non-Refoulement-Prinzips* oder wegen eines laufenden Beschwerde- oder Strafverfahrens.

* Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (Art. 33, Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge).

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